Steuerinformationen März 2016

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Der Bundesfinanzhof hat die Hoffnungen von vielen Steuerzahlern zunichte gemacht, dass auch Kosten für nur teilweise beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sind. Somit bleibt es dabei, dass sich die Aufwendungen nur dann steuerlich auswirken, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft gibt es neue Grundsätze zu beachten. Denn nach der geänderten Sichtweise des Bundesfinanzhofs ist nun auch eine Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften möglich.
  • Ein Investitionsabzugsbetrag kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun (endlich) dazu entschlossen, diese Rechtsprechung allgemein anzuerkennen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz zu versteuern, sondern mit dem persönlichen Steuersatz, der deutlich höher sein kann. Diese restriktive Regelung soll aber nur für unmittelbare Beteiligungen gelten, d. h. mittelbar beteiligte Gesellschafter sind hiervon nicht betroffen. So lautet zumindest die überwiegende Literaturmeinung und eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2016. Viel Spaß beim Lesen!

Steuerinformationen März 2016

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