Steuerinformationen für Juli 2018

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Innerhalb weniger Monate haben sich zwei Senate des Bundesfinanzhofs mit der Frage beschäftigt, ob der für Nachzahlungszinsen relevante Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) verfassungsgemäß ist. Für die Jahre bis 2013 hat der 3. Senat die Zinshöhe noch für verfassungsgemäß gehalten. Dem hat sich der 9. Senat zumindest für Veranlagungszeiträume ab 2015 aber nicht angeschlossen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Erzielen Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags von 2.400 EUR im Jahr, dann können sie damit zusammenhängende Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen. Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof. Einziger „Haken“: Es muss eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.
  • Ob auch Arbeitskosten, die auf Reparaturarbeiten in einer Werkstatt entfallen, als Handwerkerleistungen begünstigt sind, führt immer wieder zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Da zu dieser Frage nun ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist, dürfte bald Klarheit herrschen.
  • Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Das heißt: Bis zu diesem Betrag fallen keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Kosten für einen Bustransfer zu einer Jubilarfeier bei der Gesamtkostenermittlung außer Betracht bleiben. Die Verwaltung sieht das aber anders.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2018. Viel Spaß beim Lesen!

Steuerinformationen für Juli 2018

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